Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen
Pille Filmgeräteverleih GmbH
Der Auftraggeber, im nachfolgenden Mieter genannt, erkennt mit
Erteilung eines Auftrages an die Firma Pille Filmgeräteverleih GmbH, im
folgenden Vermieter genannt, ausdrücklich deren aufgeführte Miet- und
Geschäftsbedingungen an.
1. Mietgebühr
Die
Mietgebühren für die Überlassung der Filmgeräte samt Zubehör bestimmen
sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei
denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalpreisen
berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn
einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des
jeweils geltenden Steuersatzes und einer Versicherungspauschale in Höhe
von 5% des Listenmietpreises.
2. Mietzeit
Die
Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte
verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Abholung, Auslieferung
oder Versendung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung,
mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die
Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit Geräte vor 12:00 Uhr mittags
ausgeliefert werden oder nach 12:00 Uhr mittags zurück gegeben werden,
wird der volle Tagessatz berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage innerhalb der Mietzeit werden nur dann nicht mitberechnet,
wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Geräte nicht benutzt wurden.
Wird
ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten
Mietzeit storniert, so wird eine Ausfallgebühr von 100% der gesamten
Mietgebühren erhoben werden. Für Verzögerungen von
Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen,
kann keine Haftung übernommen werden.
3. Transport
Die
Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt er die
Transportgefahr. Dies gilt auch im Falle einer Zustellung durch uns
oder unseren Beauftragten. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins
Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des
Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko.
4. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz
Die
vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw.
mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte –
sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne unsere ausdrücklich
und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer
vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen
Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt.
Eine
Verpfändung oder sonstige Belastung unserer Geräte ist unzulässig und
uns gegenüber unwirksam. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen an
unseren Geräten hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten.
Sollten durch Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums-
bzw. Besitzansprüche Mietverträge verloren gehen oder Kosten entstehen,
gehen diese zu Lasten des Mieters.
5. Kontrollverpflichtung des Mieters
Der
Mieter oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, sich bei Abholung
bzw. vor Versand oder Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von
deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu
überzeugen. Wenn eine Kontrolle nicht vorgenommen wird, geht diese
Verpflichtung nicht auf uns über. Die Geräte gelten als in
einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei
Empfangnahme schriftlich gerügt worden sind.
6. Haftung, Obliegenheiten, Versicherung
I. Haftung:
Der
Mieter trägt grundsätzlich während der Mietzeit die volle Haftung für
die Beschädigung und/oder Verlust oder sonstige Verschlechterung der
Geräte/Anlagen unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht.
Dies gilt insbesondere für Schäden an Geräten/Anlagen, die durch
vorhersehbare Schäden verursacht werden. Im Falle einer Haftung des
Mieters gemäß I. hat dieser dem Vermieter den Neuwert der Mietsache zu
ersetzen.
Beginn der Haftung:
Die Übernahme der Haftung
beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Geräte/Anlagen an den, im
Mietvertrag benannten, Mieter oder Repräsentanten (Frachtführer). Der
Mieter oder dessen Repräsentant trägt für alle Schäden die Haftung und
zwar unabhängig vom Verschulden.
Transport der Geräte:
Die
Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine
geeignete Verpackung gegen Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden zu
schützen. Der Mieter verpflichtet sich, die in einem Kfz
transportierten Geräte/Anlagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr, bei
hoher Wertkonzentration auch am Tage, nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu
hinterlassen. Sollte dem Mieter keine geeignete Lagerungsstätte für
diesen Zeitraum zugänglich sein, beträgt die max. Haftung des Mieters
5.000, – Euro, wenn das Fahrzeug bewacht war oder auf einem bewachten
Parkplatz stand oder nachweislich eine anerkannte Alarmanlage
installiert war.
II. Obliegenheiten:
Einsatzort der Geräte/Anlagen bzw. Gefahrenerhöhung:
Der Mieter haftet für Schäden oder Zerstörung der Anlagen durch eine Verletzung der beispielhaft aufgeführten Obliegenheiten:
Einzatzorte:
Krisengebiete,
der Mieter zeigt dem Vermieter vor Beginn des Mietvertrages den
Einsatzort an, insbesondere wenn der Mieter beabsichtigt, in ein s.g.
Krisengebiet zu reisen. Als Orientierung dient die Webseite des
Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de (Länder und
Reiseinformationen).
Gefahrenumgebung:
Der Mieter oder
sein Repräsentant treffen geeignete Maßnahmen für die gemieteten
Geräte/Anlagen/Speichermedien bei Außenaufnahmen, sowohl unter Berücksichtigung der
klimatischen als auch sonstigen Einflüssen. Witterungseinfüsse sind
z.B. Hitze, extreme Sonneneinstrahlung, Sand und Staub sowie
Feuchtigkeit, Meerwasser, extremer Regen usw. Außeneinsatz z.B. Luft-,
Fahrzeugaufnahmen (Stunts). Hochgebirge-, Unterwasser- und
Hochseeaufnahmen.
Während einer Drehpause oder Unterbrechung
trägt der Mieter die Haftung für das Abhandenkommen der Geräte/Anlagen
durch einfachen Diebstahl.
Der Mieter ist verpflichtet,
seinen Repräsentanten bzw. den Personenkreis, die zur Erstellung der
Aufnahmen/Produktion auf die im Mietvertrag zugrunde liegenden
Obliegenheiten hinzuweisen.
Auf Verlangen des Vermieters hat
der Mieter eine geeignete und eigene Versicherung für die gemieteten
Geräte/Anlagen nachzuweisen.
Erweiterte Haftungsansprüche:
Der
Mieter überzeugt sich vor der Übernahme der ihm überlassenen
Geräte/Anlagen/Speichermedien über den technisch einwandfreien Zustand. Durch ein
Testprotokoll des Vermieters und Abnahmebestätigung des Mieters wird
die volle Funktionstätigkeit im Mietvertrag vom Mieter durch
Unterzeichnung bestätigt. Etwaige spätere Haftungsansprüche des Mieters
an den Vermieter, insbesondere auf Qualität, z.B. Farbe, Schärfe usw.
sind ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich nach Beginn der
Aufnahmen/Produktion, sich über die Qualität bzw. Funktion der
gemieteten Geräte/Anlagen/Speichermedien zu überzeugen, um ggf. den Austausch der
gemieteten Sachen ohne zusätzliche Kosten zu verlangen.
III. Versicherung
Haftungsausschluss:
Der
Mieter kann die Haftung gegenüber dem Vermieter gemäß I. durch Zahlung
einer Versicherung in Höhe von 5% des Listenmietpreises zzgl. der
Versicherungssteuer ausschließen. In diesem Fall haftet der Mieter,
abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, nur dann wenn er
gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstößt. Die Selbstbeteiligung
beträgt 1.000,– Euro.
Hinweis bei Diebstahl:
Liegt ein
Diebstahl vor oder ein sonstiger Fall von Entwendung, so ist in jedem
Fall die Polizei zu benachrichtigen. Bitte lassen Sie sich von dem
aufnehmenden Polizeibeamten den Namen, die Dienststelle (inkl.
Anschrift) sowie die Tagebuchnummer bzw. das Aktenzeichen geben. (Am
besten anhand der sog. „W-Wörter”: Was, wann, wie, wo, wer, Zeugen,
Schadenverursacher).
Rückgabe der Mietgegenstände:
Die
Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie
einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters während des im
Mietvertrag genannten Zeitraums spätestens am letzten Tage der
vereinbarten Mietzeit, zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt
sich auch auf alle defekten Mietgegenstände. Die Rückgabe ist erst mit
dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des
Vermieters abgeschlossen.
Nach der Registrierung erhält der
Kunde eine Empfangsbestätigung. Der Vermieter behält sich die
eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor.
Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Im
Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von
Leuchtmitteln oder anderem Kleinzubehör hat der Mieter dem Vermieter
den Neuwert zu erstatten, es sei denn, dass dem Vermieter kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Zahlungsbedingungen
Die
Mietrechnungen (inkl. Nebenkosten) sind sofort nach Erhalt ohne Abzug
zur Zahlung fällig. Wir können Zwischenabrechnungen vornehmen und
entsprechend angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Im Falle des
Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, die weitere
Benutzung der Geräte mit soforiger Wirkung zu untersagen und die
Zurückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem
anderen Mietverhältnis offen sind.
Etwa bewilligte Rabatte
kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren,
Konkurs oder Zahlungsverzug (284 BGB) des Mieters und bei gerichtlicher
Beitreibung der Rechnungsforderung in Wegfall.
Der Mieter
ermächtigt uns unter Verzicht auf sein Hausrecht zur Wiedererlangung
unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte
lagern. Ein Zurückhaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem
Mieter nicht zu.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des
von den Geschäftsbanken berechtigten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite fällig, mindestens jedoch 9% p. a.
8. Anmietung von Kraftfahrzeugen
Soweit
neben der Anmietung von Filmgeräten und Zubehör auch Kraftfahrzeuge
angemietet werden, gelten hierfür die gesonderten Allgemeinen
Bedingungen des Kraftfahrzeug-Mietvertrages der Firma Pille
Filmgeräteverleih GmbH.
9. Verkaufsgeschäfte
Für
sämtliche Verkäufe von Filmgeräten und Zubehör und aller sonstigen
Verkäufe gelten die besonderen Allgemeinen Verkaufsbedingungen der
Firma Pille Filmgeräteverleih GmbH.
10. Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Mündliche
Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit.
Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine
Bestimmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist dann durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommende Bestimmung zu ersetzen.
Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung der Pille Filmgeräteverleih GmbH Berlin ist Berlin.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Pille Filmgeräteverleih
GmbH Köln ist Köln. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Pille Filmgeräteverleih Wiesbaden ist Wiesbaden. Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis
gilt – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Berlin, Köln bzw. Wiesbaden als vereinbart.
Allgemeine Bedingungen des Kraftfahrzeugmietvertrages
Der Auftraggeber, im nachfolgenden Mieter genannt, erkennt mit Erteilung eines Auftrages an die Pille Filmgeräteverleih GmbH, im nachfolgenden Vermieter genannt, ausdrücklich deren aufgeführte Bedingungen des Kraftfahrzeugmietvertrages an.
1. Mietgebühr
Die Mietgebühr für die Überlassung der Kraftfahrzeuge samt Zubehör bestimmt sich nach unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Mietgebühr schließt KFZ Steuern, Haftpflichtversicherung und Öl ein. Die Kilometergebühren werden nach den auf dem eingebauten Zählern errechneten Kilometern berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.
2. Mietzeit und Rückgabe
Die Mietzeit beginnt - unabhängig von der tatsächlichen Abholung – am vereinbarten Tag. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Das Fahrzeug wird voll getankt übergeben. Vor der Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Bei nicht voll getankten Fahrzeugen behält sich der Vermieter vor, eine Betankungspauschale zuzüglich Betankungskosten zu berechnen. Der Mieter bestätigt, dass er das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand übernommen hat, sofern nicht auf dem Fahrzeugübergabeprotokoll ein abweichender Zustand beschrieben bzw. vermerkt ist. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug am vereinbarten Tag während unserer üblichen Geschäftszeiten in dem von ihm übernommenen Zustand an unseren Geschäftsräumen zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht an unseren Geschäftsräumen, trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere und / oder Fahrzeugschlüssels verpflichtet den Mieter zum Ersatz des hieraus entstehenden unmittelbaren Schadens, mindestens jedoch der Mietgebühr. Im übrigen ist die Mietgebühr unabhängig davon zu zahlen, ob die Fahrzeuge tatsächlich benutzt wurden.
3. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz
Die Fahrzeuge befinden sich in unserem alleinigen Eigentum. Jede Überlassung der gemieteten Fahrzeuge an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne unsere ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Fahrzeuge berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unseres Eigentums trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch den Ausfall unserer Fahrzeuge aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
4. Schäden und Haftung
Die Kraftfahrzeuge sind für berechtigte Fahrer gemäß 6. dieser Bedingungen vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von € 1.050,00. Bei Teilkaskoschäden gilt eine Selbstbeteiligung von € 300,00. Wird für einzelne Fahrzeuge ein abweichender Deckungsumfang erwünscht, so ist dieses ausdrücklich zu beantragen. Im Mietvertrag ist eingeschlossen eine Haftpflichtversicherung mit € 50 Mio Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch höchstens € 8 Mio je geschädigte Person. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB), die auf Verlangen bei uns eingesehen werden können. Unabhängig haftet der Mieter während der Mietdauer für die gemieteten Fahrzeuge samt Zubehör uneingeschränkt, und zwar auch bei Zufallsschäden. Dies gilt insbesondere bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Mietbedingungen, gesetzliche Vorschriften oder Versicherungsbedingungen. Als grob fahrlässig gilt auch das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Für Schäden an LKW-Aufbauten ( Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach, Aggregat ) und Transportern die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung ( Fahrzeughöhe und breite ) beruhen, haftet der Mieter in voller Höhe, auch für Schäden die durch unsachgemäße Beladung entstehen. Der Mieter haftet auch für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung ( z.B. auslaufende Flüssigkeiten, Chemikalien etc ) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Geltungsbereich der Versicherung ist Europa und außereuropäische Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung von der Übernahme ausdrücklich gerügter Mängel oder um eine reguläre Instandsetzungsmaßnahme. Ebenfalls haftet der Mieter für reine Reifenschäden maximal bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten oder Schäden an den Fahrzeugen samt Zubehör oder Verlusten ist in jedem Falle wegen der Reparatur unsere telefonische Weisung einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter hierfür anfallende Kosten und haftet für jeden schaden. Eine Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Fahrzeuge samt Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit es sich nicht bei der Empfangnahme ausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen oder Ausfällen auch weder von der Zahlung der Mietgebühr befreit noch zu deren Minderung berechtigt.
5. Auslandsfahrten
Die Benutzung des Fahrzeuges zu Fahrten ins Ausland bedarf der Meldung und Genehmigung.
6. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Fahrzeugs bestehenden Vorschriften sorgfältig zu beachten. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug gewerblich Personen- oder Warenbeförderung durchzuführen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer oder durch einen Berufskraftfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von der Fahrtüchtigkeit und dem Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis überzeugen. Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen, ziehen, schieben oder sonstiges Bewegen eines Anhängers oder eines anderen Fahrzeugs zu benutzen. Eine Belastung des Fahrzeugs über das gesetzliche Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern, Dach, Fenster, Türen und Hebebühne zuzuschließen. Besondere Pflichten des Mieters bzw. Fahrers bei Unfall: Wir sind sofort telefonisch zu benachrichtigen. Bei Verkehrsunfällen ist sofort die Polizei zu verständigen, und zwar auch dann , wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem Vermieter gegenüber sofort eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dem zuwider, so haftet der Mieter im gleichen Umfang wie in Ziffer 4.
7. Zahlungsbedingungen
Die Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug ( § 284 BGB ) des Mieters und bei gerichtlicher Betreibung der Rechnungsforderung in Wegfall. Eine Aufrechnung gegen die Mietforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei einer über eine Woche hinausgehenden Mietdauer können wir Abschlagszahlungen verlangen. Bei Nichteinhaltung der hierzu gesetzten Zahlungstermine sind wir berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Rückgabe der Fahrzeuge zu verlangen. Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Fahrzeuge abgestellt sind. Ein Zurückhaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Mieter nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite fällig, mindestens jedoch 9% p.a.
8. Verkauf und Anmietung von Filmgeräten und Zubehör
Werden neben der Anmietung von Fahrzeugen auch Filmgeräte und Zubehör gekauft oder angemietet, gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. die Allgemeinen Mietbedingungen der Pille Filmgeräteverleih GmbH und ihrer Tochtergesellschaften.
9. Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Bedingungen des Kraftfahrzeugmietvertrags abweichen, oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im übrigen richten sich Art, Dauer und Umfang der Überlassung von Fahrzeugen grundsätzlich aus dem Individualvertrag, Lieferscheinen und / oder Leistungsbelegen. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Firma Pille Filmgeräteverleih GmbH Wiesbaden ist Wiesbaden. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Firma Pille Filmgeräteverleih GmbH Köln ist Köln. Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Wiesbaden bzw. Köln als vereinbart.